(Fundstelle: BGBl. I 2007, 617 - 627)
Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten |
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Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
Holzarten unterscheiden - b)
Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
Echtem Hausschwamm - -
Braunem Kellerschwamm - -
Weißem Porenschwamm - -
Eichenporling - -
Tannenblättling - -
Zaunblättling - -
Muschelkrempling - -
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren - c)
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
| 10 | |
- d)
Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
Gewöhnlichem Nagekäfer - -
Weichem Nagekäfer - -
Hausbock - -
Trotzkopf - -
Buntem Nagekäfer - -
Braunem Splintholzkäfer - -
Blauem Scheibenbock - -
Halsgrubenbock - -
Mulmbock - -
Gewöhnlichem Werftkäfer - -
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart - e)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
| | 6 |
2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden - b)
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere: - -
Streichverfahren - -
Spritzverfahren - -
Schaumverfahren - -
Bohrlochtränkverfahren - -
Bohrlochdrucktränkverfahren
| 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen - b)
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: - -
bei Hausbockbefall im Dachstuhl - -
bei Insektenbefall an Balkenköpfen - -
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern - -
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen - -
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
| | 8 |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
| 6 | |
- b)
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
| | 3 |
5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten - b)
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen - c)
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
| 9 | |
- d)
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden - e)
mineralische Innenabdichtungen durchführen
| | 9 |
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden - b)
Injektionstechniken unterscheiden - c)
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
| | 10 |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen - b)
Schadensaufnahme durchführen - c)
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen - d)
Fugen abdichten - e)
Risse und Fehlstellen verschließen - f)
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
| | 10 |
8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden - b)
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten - c)
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen - d)
technische Bauwerkstrocknung durchführen
| 2 | |
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - b)
Fachbegriffe anwenden - c)
Daten erfassen, sichern und pflegen - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2 | |
- f)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten - g)
Gespräche kundenorientiert führen
| | 2 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen - b)
Skizzen erstellen und anwenden - c)
Massenermittlung durchführen und dokumentieren - d)
Materialbedarf ermitteln - e)
Ausführungszeit einschätzen - f)
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen - g)
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
| 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten - b)
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen - c)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
| 3 | |
- d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
| | 2 |
8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden - b)
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden - c)
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
| 3 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen - c)
Arbeitsberichte erstellen
| 4 | |
- d)
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen - e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 2 |
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Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin |
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
Holzarten unterscheiden - b)
Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
Echtem Hausschwamm - -
Braunem Kellerschwamm - -
Weißem Porenschwamm - -
Eichenporling - -
Tannenblättling - -
Zaunblättling - -
Muschelkrempling - -
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren - c)
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
| 10 | |
- d)
Lebensweisen und Eigenschaften von: - -
Gewöhnlichem Nagekäfer - -
Weichem Nagekäfer - -
Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock - -
Halsgrubenbock - -
Mulmbock - -
Gewöhnlichem Werftkäfer - -
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart - e)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
| | 6 |
2 | Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden - b)
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere: - -
Streichverfahren - -
Spritzverfahren - -
Schaumverfahren - -
Bohrlochtränkverfahren - -
Bohrlochdrucktränkverfahren
| 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen - b)
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: - -
bei Hausbockbefall im Dachstuhl - -
bei Insektenbefall an Balkenköpfen - -
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern - -
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen - -
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
| | 8 |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
| 6 | |
- b)
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
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5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten - b)
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen - c)
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
| 9 | |
- d)
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden - e)
mineralische Innenabdichtungen durchführen
| | 9 |
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden - b)
Injektionstechniken unterscheiden - c)
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
| | 10 |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen - b)
Schadensaufnahme durchführen - c)
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen - d)
Fugen abdichten - e)
Risse und Fehlstellen verschließen - f)
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
| | 10 |
8 | Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden - b)
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten - c)
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen - d)
technische Bauwerkstrocknung durchführen
| 2 | |
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz |
1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
Kunden informieren - b)
Sachverhalte darstellen - c)
fertig gestellte Arbeiten übergeben - d)
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren - e)
Datensysteme nutzen - f)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
| 5 |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen - b)
Aufmaße erstellen - c)
Volumen berechnen - d)
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
| 6 |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten - b)
Anlagen handhaben und warten - c)
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen - d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
| 2 |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden - b)
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
| 3 |
5 | Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: - -
Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer - -
Laubnutzholzborkenkäfer - -
Gemeiner Holzwespe - -
Riesenholzwespe - -
Holzbohrmuschel - -
Termiten
- b)
Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden - c)
Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: - -
Zimtbraunem Porenschwamm - -
Gemeinem Spaltblättling - -
Großem Rindenpilz - -
Eichenwirrling - -
Schuppigem Sägeblättling
- d)
Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizieren - e)
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
| 8 |
6 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläutern - b)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machen - c)
Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereiten - d)
thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden
| 12 |
7 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungen - b)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden
| 12 |
8 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 4 |
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz |
1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) | - a)
Kunden informieren - b)
Sachverhalte darstellen - c)
fertig gestellte Arbeiten übergeben - d)
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren - e)
Datensysteme nutzen - f)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
| 5 |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) | - a)
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen - b)
Aufmaße erstellen - c)
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
| 6 |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) | - a)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten - b)
Anlagen handhaben und warten - c)
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen - d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
| 2 |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden - b)
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
| 3 |
5 | Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) | - a)
Bauwerksteile prüfen und beurteilen - b)
Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen - c)
Bauwerksteile vorbereiten
| 6 |
6 | Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6) | - a)
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerät - b)
Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labordiagnostik - c)
Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren
| 4 |
7 | Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7) | - a)
Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden - b)
Sanierungsbereiche vorbereiten - c)
Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren
| 10 |
8 | Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8) | - a)
mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden - b)
mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen
| 5 |
9 | Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9) | - a)
Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden - b)
Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen - c)
Gesamtversalzungsgrad bestimmen - d)
Feuchte und Salzbilanz bestimmen - e)
Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden - f)
Putzsanierung durchführen
| 7 |
10 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10) | - a)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 4 |
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Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5) | - a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - b)
Fachbegriffe anwenden - c)
Daten erfassen, sichern und pflegen - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2 | |
- f)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten - g)
Gespräche kundenorientiert führen
| | 2 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6) | - a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen - b)
Skizzen erstellen und anwenden - c)
Massenermittlung durchführen und dokumentieren - d)
Materialbedarf ermitteln - e)
Ausführungszeit einschätzen - f)
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen - g)
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
| 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten - b)
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen - c)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
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- d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
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8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden - b)
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden - c)
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
| 3 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen - c)
Arbeitsberichte erstellen
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- d)
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen - e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
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