(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1648 - 1653)
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36 Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - b)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
| 2*) | |
- c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - d)
Branchen-Software nutzen, Daten sichern und Datenschutzvorschriften anwenden - e)
Daten aktualisieren und archivieren - f)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| | 3*) |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 6) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen - c)
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - d)
Mengen auftragsbezogen ermitteln
| 2*) | |
- e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren - f)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - g)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden - h)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - i)
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
| | 3*) |
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden - b)
auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden - c)
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden - d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen - e)
Messungen durchführen und dokumentieren, Messwerte berücksichtigen
| 5*) | |
- f)
Ausbeuteberechnungen durchführen
| | 2*) |
8 | Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
Arbeitshilfen auf- und abbauen - d)
Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen Abfällen veranlassen
| 4*) | |
9 | Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften und Verwendungszweck beurteilen - b)
Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen und dokumentieren
| 6 | |
- c)
Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren - d)
Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen
| | 4 |
10 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen auswählen - b)
handgeführte Maschinen einrichten und bedienen
| 8 | |
| - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
|
| - d)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
|
- e)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronischer Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen - f)
Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen instand halten, Systemkomponenten austauschen, Reparaturarbeiten durchführen
| | 5 |
11 | Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - b)
Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten - c)
Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten - d)
Maschinenwerkzeuge lagern
| 8 | |
12 | Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und überwachen - b)
Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und dokumentieren - c)
Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozesse korrigieren - d)
Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlassen - e)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Einstellungsparameter überwachen - f)
Fördervorgänge überwachen
| | 18 |
13 | Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbezogen zuordnen und bereitstellen - b)
Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten
| 14 | |
- c)
Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen, besäumen und sortieren - d)
Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwertung vorbereiten
| 14 | |
- e)
Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sortieren und vermessen
| | 4 |
14 | Durchführen von Holzschutzmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen - b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen - c)
Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
| | 6 |
15 | Trocknen von Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
Holzfeuchtemessungen durchführen - b)
Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen
| 4 | |
- c)
technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten, durchführen und dokumentieren
| | 4 |
16 | Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und materialgerecht lagern - b)
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen Transport vorbereiten - c)
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Holz und Rohmaterialien durchführen
| 6 | |
- d)
Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstapler, bedienen - e)
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Erzeugnissen durchführen
| | 6 |
17 | Versenden von Erzeugnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Erzeugnisse kennzeichnen
| 2 | |
- b)
Erzeugnisse kommissionieren und verpacken - c)
Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen - d)
Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
| | 4 |
18 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 18) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen
| 3*) | |
- c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - d)
Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - e)
Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
| | 3*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 |
1 | Herstellen von Sägewerkserzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) | - a)
Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnittprodukte erstellen und auswerten - b)
Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung einschneiden
| | 16 |
2 | Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) | - a)
Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und profilieren - b)
Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, kappen und endbearbeiten - c)
Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragen - d)
Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten und beschichten
| | 16 |
3 | Herstellen von Leimholzerzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) | - a)
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten - b)
Lamellen herstellen und unter Beachtung von Pressdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimen - c)
Leimholzerzeugnisse endbearbeiten
| | 16 |
4 | Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) | - a)
Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und zusammensetzen - b)
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten - c)
Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schleifen und Formatieren, herstellen - d)
Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten
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