(Fundstelle: BGBl. I 2015, 746 - 754)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern, unterhalten und räumen; dabei ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilen - c)
Energieversorgung sicherstellen - d)
Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden - e)
technische Vorgaben und Sicherheitshinweise beachten
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2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten - c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten - d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden - e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen - f)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - g)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten; Wartungspläne berücksichtigen
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- h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen - i)
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben, programmierbare Maschinen bedienen - j)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
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3 | Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern - b)
Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen - c)
Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen - d)
Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, einsetzen und instand halten
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4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden - b)
Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen - c)
Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern - d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e)
Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwenden - f)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - g)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten - h)
Profile herstellen
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20 | |
5 | Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten - b)
Teile nach Vorgaben formatieren - c)
Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellen - d)
Teile maschinell endbearbeiten - e)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen - f)
Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montieren - g)
Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen, insbesondere maschinell - h)
Teile kennzeichnen und kommissionieren - i)
Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und demontieren
| 12 | |
6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen - b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln - c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen - d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen - e)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen - f)
Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen - g)
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern - h)
Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbeitung vorbereiten - i)
Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und Rollen beschichten - j)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen - k)
Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen
| 6 | |
7 | Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählen - b)
Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten, insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagern - c)
Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen - d)
Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf dem Ladungsträger durchführen
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4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und InnenausbauteilenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigen - b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen - c)
Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen und verwenden - d)
Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten - e)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justieren - f)
elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen
| | 6 |
- g)
Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
| | 18 |
- h)
Pass- und Justierarbeiten durchführen - i)
Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen
| | 6 |
2 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandeln - b)
Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe - c)
Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben - d)
Kanten und Schmalflächen beschichten - e)
Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellen - f)
Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben - g)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen - h)
Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstellen - i)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten
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3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachen - b)
Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentieren - c)
Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten - e)
vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen
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6 |
4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen - b)
Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen, sichtprüfen und beurteilen - c)
Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 4 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und RahmenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Konstruktionen unterscheiden und Konstruktionsweisen bei der Herstellung von Produkten berücksichtigen - b)
Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauen - c)
Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden
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- e)
Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag herstellen, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen - f)
Produkte endbearbeiten
| | 18 |
- g)
Produkte nach Vorgaben zusammenstellen
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2 | Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen - b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
| | 5 |
oder
- c)
Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandeln - d)
Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe - e)
Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben - f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften beachten
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3 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachen - b)
Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentieren - c)
Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten - e)
vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter Maschinen korrigieren und anpassen
| | 6 |
4 | Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwenden - b)
Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und BauelementenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und dokumentieren - b)
Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Materialien und Systeme des Bestandsschutzes anwenden - c)
Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zurückbauen und Entsorgung veranlassen
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2 | Planen und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse sowie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten, prüfen - b)
bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor Ort erfassen und beurteilen - c)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeiten treffen - d)
Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilen - e)
Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungspunkte und -systeme unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegen - f)
Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswählen - g)
Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragen - h)
Kunden beraten und Termine abstimmen
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3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Transport- und Verkehrswege auswählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifen - b)
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung vornehmen - c)
Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen - d)
Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen - e)
Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Vollständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse dokumentieren, Erzeugnisse vertragen - f)
Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maßnahmen zur Entsorgung veranlassen
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5 |
4 | Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen - b)
Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken oder Einbauten herstellen - c)
Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nieten - d)
Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontieren - e)
Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführen - f)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläutern - g)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 14 |
oder
- h)
Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie demontieren - i)
Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen, Fugen ausbilden - j)
Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten und Bauelemente festlegen und durchführen - k)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Bedienungsanleitungen erläutern - l)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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5 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten - b)
elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen - c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen - d)
mechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und dokumentieren - e)
elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeisepunkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwenden - f)
elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen - g)
Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassen - h)
elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demontieren
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12 |
6 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen Anschlüssen verbinden - b)
Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen herstellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte nach Herstellerangaben einbauen - c)
Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sichtprüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachten - d)
Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen
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Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | - a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern - b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren - d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - e)
branchenspezifische Software anwenden - f)
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen
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6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | - a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
| 6 | |
- d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen - e)
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - g)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen
| | 5 |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | - a)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücher - b)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwenden - c)
Material- und Stücklisten erstellen, Material bereitstellen - d)
Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
| 4 | |
8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) | - a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren - b)
Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| 2 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9) | - a)
Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - b)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden - c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
| 3 | |
- d)
Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - f)
Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten prüfen und sichern - g)
Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maßnahmen zur Korrektur ergreifen - h)
Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen
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