§ 1 HopfV 2023
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
- 1.
- über
- a)
- die Zertifizierung,
- b)
- das Bescheinigungsverfahren,
- c)
- die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse,
- d)
- die Verarbeitung,
- e)
- das Vermischen,
- f)
- die Behandlung und
- g)
- das Inverkehrbringen
- 2.
- über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.
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