§ 20 HopfV 2023
Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
- 2.
- die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
- 3.
- die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und
- 4.
- die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.
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