§ 5 HopfV 2023

Beantragung eines operationellen Programms

(1) Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des Jahres des Beginns der Durchführung des Programms der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 30. April des Jahres nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:

1.
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,
2.
eine Beschreibung der Ausgangssituation,
3.
die Zielsetzungen des operationellen Programms mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,
4.
messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,
5.
die vorgeschlagenen Maßnahmen,
6.
die Laufzeit des Programms,
7.
die finanziellen Aspekte, insbesondere für jedes Durchführungsjahr des Programms, der Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,
8.
die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen der
a)
b)
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 und der vorliegenden Verordnung und
9.
die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unionsfinanzierung oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.

(3) In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen, sofern sie bei der zuständigen Stelle gleichzeitig einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt. Im Fall des Satzes 1 hat sie dem Antrag eine Kopie des Antrags auf Anerkennung als Erzeugerorganisation beizufügen.

(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

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