§ 4 HStatG
Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:
- 1.
- Bezeichnung der Hochschule;
- 2.
- Geschlecht;
- 3.
- Geburtsmonat und -jahr;
- 4.
- Staatsangehörigkeit;
- 5.
- Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;
- 6.
- Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
- 7.
- Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;
- 8.
- Prüfungserfolg und Gesamtnote;
- 9.
- bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;
- 10.
- Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);
- 11.
- Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;
- 12.
- Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;
- 13.
- für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.
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