§ 6 HwPGV
Wirksamwerden der Umwandlung, Rechtsfolge, Erlöschen
(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird diese Gesellschaft Rechtsnachfolger der umgewandelten PGH. Die vor der Umwandlung bestehende PGH ist damit erloschen. Das Erlöschen der PGH ist durch den Rechtsnachfolger dem Registerorgan anzuzeigen. Zum Nachweis des Vermögensübergangs genügt eine vom Gericht des Sitzes der Gesellschaft ausgestellte Bestätigung über die Umwandlung.
(2) Abweichende Vereinbarungen über die Rechtsnachfolge im Falle der Teilung der PGH entsprechend § 5 Abs. 4 sind zulässig.
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