§ 6a HwPGV
Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft ist das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
- Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist eine Unterzeichnung des Statuts durch die Genossen nicht erforderlich. +0 2.Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Genossenschaftsgesetzes ist nur eine gutachtliche Äußerung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizufügen, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
- 3.
- Mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erwerben die Mitglieder der PGH die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft und die ihnen nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehenden Geschäftsguthaben.
- 4.
- Die Genossenschaft hat bis spätestens 31. Dezember 1992 die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband zu erwerben. § 54a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- 5.
- Solange die Genossenschaft keinem Prüfungsverband angehört, ist die nach § 53 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschriebene Prüfung von einem Prüfungsverband, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchzuführen. Der Prüfer ist vom Vorstand der Genossenschaft zu bestellen.
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