§ 7 HwPGV

Auflösung

(1) Die Auflösung der PGH erfolgt entsprechend den Bestimmungen des "Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" nach Bestätigung der Abschlußbilanz durch den Rat des Kreises.

(2) Über die auszuzahlenden prozentualen Anteile aus dem Liquidationserlös an die Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz gemäß § 4 Abs. 4.

(3) Die ausgezahlten Anteile an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds unterliegen der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften.

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