§ 3 HZAZustV
Hauptzollamt Augsburg
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
- 2.
- die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
- 3.
- die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
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