§ 3 HZAZustV

Hauptzollamt Augsburg

Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.

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