§ 4 HZAZustV
Hauptzollamt Berlin
Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,
- 2.
- die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
- 5.
- die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.
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