§ 31 HZAZustV

Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.