§ 32 HZAZustV
Hauptzollamt Osnabrück
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
- 2.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
- 3.
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie
- 4.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.
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