§ 33 HZAZustV
Hauptzollamt Potsdam
Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
- a)
- der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
- b)
- aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
- 2.
- der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
- 3.
- die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),
- 4.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,
- 5.
- die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie
- 6.
- die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit
- a)
- inländischer Versicherungsteuer,
- b)
- inländischer Feuerschutzsteuer,
- c)
- zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und
- d)
- der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
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