§ 9 HZAZustV
Hauptzollamt Dresden
Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
- a)
- des Hauptzollamts Erfurt,
- b)
- aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
- 2.
- die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm,
- 3.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen sowie
- 4.
- die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt.
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