(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 103 - 108)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern - d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden - b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen - d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten - e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen - g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen - h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen - b)
Materialbedarf abschätzen und bereitstellen - c)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - d)
Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten - e)
durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern
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6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden - b)
Grundbegriffe der Normung anwenden
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- c)
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden - d)
Zeichnungen lesen und anwenden
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- e)
spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen
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7 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 7) | - a)
Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen
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- b)
Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen
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8 | Anwenden von Leimen und Klebern (§ 4 Nr. 8) | - a)
Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen - b)
Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
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- c)
Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden
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9 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen - b)
Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen - c)
Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen - d)
Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
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- e)
Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten
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10 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen - b)
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen - c)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen - d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e)
Werkstücke kennzeichnen - f)
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
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11 | Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen - b)
Schnittwerkzeuge schärfen - c)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen
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12 | Trennen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen - b)
Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden
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- c)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
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13 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 13) | - a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen - b)
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
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- c)
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten
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14 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (§ 4 Nr. 14) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen - b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen - c)
Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen - d)
Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen - e)
Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen - f)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
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- g)
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben - h)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen - i)
Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen - k)
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellen - l)
Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen - m)
Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegen - n)
Federn wickeln
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- o)
Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben
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15 | Fügen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
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- b)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen - c)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren - d)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen - e)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten
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- f)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten
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16 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 16) | - a)
Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen - b)
Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
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17 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen - b)
natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten - c)
von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen - d)
Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen - e)
Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen
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- f)
elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden - g)
vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
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18 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 18) | - a)
Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen
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- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen
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19 | Verarbeiten von Zelluloid (§ 4 Nr. 19) | - a)
Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten - b)
Zelluloid nach Schablone zuschneiden - c)
Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen - d)
Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln
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20 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | - a)
Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen - b)
Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden - c)
Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachten - d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren
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21 | Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen (§ 4 Nr. 21) | - a)
Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren - b)
Balgteile aufspannen, kleben und abdichten - c)
Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen - d)
Balgstreifen aufkleben - e)
Balgrahmen aufkleben - f)
Balg auf Luftdichtheit prüfen
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22 | Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen (§ 4 Nr. 22) | - a)
Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen - b)
Baßmechanik einbauen und justieren
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- c)
Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen - d)
Schaltgruppe einbauen und abdichten
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23 | Montieren und Einbauen der Klaviatur (§ 4 Nr. 23) | - a)
Klaviatur montieren und einbauen - b)
Ventilklappen untersetzen und justieren
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24 | Einbauen der Stimmplatten (§ 4 Nr. 24) | - a)
Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten - b)
Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten - c)
Stimmplatten vorstimmen - d)
Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen
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- e)
Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen
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25 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Nr. 25) | - a)
Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen
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- b)
Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen
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26 | Endmontage (§ 4 Nr. 26) | - a)
Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren - b)
Verdeck anpassen und montieren
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27 | Endkontrolle (§ 4 Nr. 27) | - a)
Instrument auf Funktion kontrollieren - b)
musikalische und optische Kontrolle durchführen
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28 | Reparieren von Handzuginstrumenten (§ 4 Nr. 28) | - a)
Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen - b)
Fehleranalyse durchführen - c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren - d)
Reparaturumfang festlegen - e)
Instrument demontieren - f)
Defekte beseitigen - g)
Instrument zusammenbauen und prüfen
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