§ 1 ImmVermV
Sachkundeprüfung
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
- 1.
- Kundenberatung,
- 2.
- fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
- 3.
- Finanzierung und Kreditprodukte.
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