§ 4 IMPMedBAProPrFPrV

Gliederung der Prüfung

Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.

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