(Fundstelle: BGBl. I 2018, 938 — 949)
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren - b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen - c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken - d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen - e)
technische Schnittstellen klären - f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen - g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
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14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren - b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen - c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - d)
Sensoren und Aktoren montieren - e)
Steuerungen installieren - f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen - g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen - h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren - i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen - j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
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15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Steuerungsprogramme erstellen - b)
Automatisierungsgeräte programmieren - c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren - d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren - e)
komplexe Steuerungen anpassen - f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren - g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
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| | - h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren - i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren - j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
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16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen - b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen - c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen - d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen - e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen - f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
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17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten - b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten - c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen - d)
Versionswechsel von Software durchführen - e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen - f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen - g)
Steuerungen und Regelungen optimieren - h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen - i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
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18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Aufträge annehmen - b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
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| | - f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren - g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen - i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren - k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen - m)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) | - a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen - b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren - c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden - f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten - g)
digitale Lernmedien nutzen - h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen - i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten - j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen - l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
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Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| 3 bis 5 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen - l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
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9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
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14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
|
Zeitrahmen 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen - b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
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8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - e)
Leitungen installieren
| 2 bis 4 |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | - c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen - d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | - e)
technische Schnittstellen klären - f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen - g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
| |
14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
| |
Zeitrahmen 3 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
| |
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | - c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
Steuerschaltungen analysieren - e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - f)
systematische Fehlersuche durchführen
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2 bis 4 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | - g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
| |
14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - e)
Steuerungen installieren
| |
15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Steuerungsprogramme erstellen
| |
Zeitrahmen 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | - f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
| |
11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
Tools und Testprogramme einsetzen
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1 bis 3 |
14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
| |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | - g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
| |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen - e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten - g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen - h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen - i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
| 1 bis 3 |
14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
| |
Zeitrahmen 6 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
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9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | - g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
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12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | - c)
Störungsmeldungen aufnehmen
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
| 3 bis 5 |
16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | - b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen - c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen - d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
| |
17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | - e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
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2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | - g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
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8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | - h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
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11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | - d)
Tools und Testprogramme einsetzen
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12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
| 2 bis 4 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | - c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken - d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
| |
14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - d)
Sensoren und Aktoren montieren
| |
15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Steuerungsprogramme erstellen - b)
Automatisierungsgeräte programmieren - c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren - d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
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Zeitrahmen 8 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | - h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
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13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | - d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
| |
14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
| 2 bis 4 |
15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | - f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
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17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | - b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
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3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen - d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren - i)
Konflikte im Team lösen
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen - i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden - j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
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9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | - i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
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12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | - d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
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13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren - b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
| 3 bis 5 |
14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | - h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren - j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
| |
15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | - e)
komplexe Steuerungen anpassen - g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren - h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren - i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren - j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
| |
16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen - b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen - c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen - e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen - f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
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Zeitrahmen 10 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | - j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | - k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | - b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen - e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - f)
technische Unterstützung leisten - g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
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16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | - d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
| 2 bis 4 |
17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten - c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen - d)
Versionswechsel der Software durchführen - f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen - g)
Steuerungen und Regelungen optimieren - h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen - i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
| |
Zeitrahmen 11 |
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Aufträge annehmen - b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren - g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen - i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
|
10 bis 12 |
| | - k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen - m)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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