Anlage 1 IndElekAusbV

(zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1205 - 1209)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mechanischer
Komponenten und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
f)
Kabel und Leitungen installieren
2Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
3Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
4Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
f)
Änderungen planen und dokumentieren
2Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
k)
elektrische Anlagen errichten
l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
m)
Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
n)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
o)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
q)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
r)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
3Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
b)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
c)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
d)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren
b)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
d)
Änderungen planen und dokumentieren
2Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a)
Entwürfe und Layouts erstellen
b)
Fertigungsunterlagen erstellen
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
e)
Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Produktdokumentationen erstellen
3Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a)
konstruktiven Aufbau herstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
d)
elektrische Geräte herstellen
e)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
f)
Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a)
Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h)
Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten
i)
Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
b)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen
e)
Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
f)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
g)
betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.