(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1210 - 1219)
Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten - b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden - d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren - e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden - h)
Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten - i)
Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern - b)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden - d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen - e)
Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen - f)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden - g)
betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden - h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten - b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren - c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
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2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
| 1 bis 3 | |
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Auftragsanforderungen analysieren
| | |
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - f)
Kabel und Leitungen installieren
| 3 bis 5 | |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen - e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen - f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen - g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - i)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen - o)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
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3 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen - c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
|
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
Steuerschaltungen analysieren - e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - f)
systematische Fehlersuche durchführen
| 3 bis 5 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
|
3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen - p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
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Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| 1 bis 3 | |
2 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
Tools und Testprogramme einsetzen
|
3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
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Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen - c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten - e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten - f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen - g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| | 4 bis 6 |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen - c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen - d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
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3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen - c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen - d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen - j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen - k)
elektrische Anlagen errichten - l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen - n)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen - p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
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Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| | 3 bis 5 |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen - f)
Änderungen planen und dokumentieren
|
4 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen - m)
Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen - p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen - q)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen - r)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen - b)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen - c)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen - d)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
| | 2 bis 4 |
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten - b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren - c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
| 1 bis 3 | |
2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Auftragsanforderungen analysieren
|
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - f)
Kabel und Leitungen installieren
| 3 bis 5 | |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen - c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1 | - b)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
|
4 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
konstruktiven Aufbau herstellen - b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen - c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
|
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
Steuerschaltungen analysieren - e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - f)
systematische Fehlersuche durchführen
| 3 bis 5 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
|
3 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen - d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
|
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| 1 bis 3 | |
2 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
Tools und Testprogramme einsetzen
|
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
|
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen - c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
Steuerschaltungen analysieren - e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| | 3 bis 5 |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen - c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten - e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten - f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen - g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Auftragsanforderungen analysieren - c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
|
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten - e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
| | |
| | - g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| | |
2 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Entwürfe und Layouts erstellen - b)
Fertigungsunterlagen erstellen - d)
Leiterplatten erstellen und bestücken - e)
Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen - f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen - g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen - h)
Produktdokumentationen erstellen
| | 4 bis 6 |
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
konstruktiven Aufbau herstellen - b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen - c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden - d)
elektrische Geräte herstellen - e)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen - f)
Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen - g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
| | |
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten - g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren - h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
| | 2 bis 4 |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Auftragsanforderungen analysieren - c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren - d)
Änderungen planen und dokumentieren
|
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
|