(Fundstelle: BGBl. I 2018, 992 – 1002)
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 4 bis 6 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
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15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
|
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
Konflikte im Team lösen
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - m)
Aufgaben im Team planen und durchführen
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9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
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4 bis 6 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
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14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - e)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren - g)
Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
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15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen - i)
Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
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| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
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10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| 1 bis 3 |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - e)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
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| Zeitrahmen 4
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
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9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
| |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen - b)
isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen - c)
Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren - g)
Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
| 2 bis 4 |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - b)
Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen - c)
Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen - f)
Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen - h)
Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen - i)
Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
| |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - c)
Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen - d)
Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen
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| Zeitrahmen 5
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - e)
Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen
|
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen - d)
technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen - g)
Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen - h)
Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
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15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - d)
Armaturen auswählen und einbauen - e)
Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen - h)
Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen - i)
Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen - l)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen - p)
Anlagenteile montieren und demontieren
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17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - d)
Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen
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| Zeitrahmen 6
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
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11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
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16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen - b)
Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen - c)
Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen - d)
Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen - e)
Anlagen oder Anlagenteile warten - g)
Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
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17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen - b)
Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen - e)
Prüfprotokolle erstellen
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| Zeitrahmen 7
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
verschiedene Lerntechniken anwenden - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
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15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - d)
Armaturen auswählen und einbauen - e)
Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen - i)
Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen - j)
Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen - l)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen
|
3 bis 4 |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen - b)
Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen - d)
Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen - f)
Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen - g)
Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
| |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - e)
Prüfprotokolle erstellen
| |
| Zeitrahmen 8
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
| |
13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - b)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - c)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - f)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen - g)
Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
| 4 bis 6 |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - g)
lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen - j)
Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen - k)
Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen - m)
Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln - n)
Rohre, Bleche, Profile warmrichten - o)
werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
| |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - d)
Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen - e)
Prüfprotokolle erstellen
| |
| Zeitrahmen 9
|
11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | - b)
Steuerungstechnik anwenden
| 1 bis 2 |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - f)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
|
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - d)
Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen
|
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen - b)
Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
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| Zeitrahmen 10
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18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen - f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen - l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |