(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016)
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| 6 bis 8 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren - g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
| |
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 1 bis 3 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
| |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - c)
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen - e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
technische Unterlagen analysieren - f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
|
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
| Zeitrahmen 4
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 3 bis 5 |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
technische Unterlagen analysieren - b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen - d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| |
| Zeitrahmen 5
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
Steuerungstechnik anwenden
| |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
technische Unterlagen analysieren - d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| 1 bis 3 |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen - d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern - e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden - b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden - c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen - d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen - e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
| Zeitrahmen 6
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden - g)
Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | - b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| 2 bis 4
|
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren - e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
| |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
16 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern - b)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren - c)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen - d)
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden - b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
| |
| Zeitrahmen 7
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 1 bis 3 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | - b)
Steuerungstechnik anwenden
|
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen - d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern - e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden - b)
Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
|
| Zeitrahmen 8
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
3 bis 5 |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
technische Unterlagen analysieren - b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen - d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden - b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden - c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen - d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen - e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
| Zeitrahmen 9
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
| |
11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
| 1 bis 3 |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen - b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen - e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden - b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden - d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen - e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
| Zeitrahmen 10
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - g)
Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
| |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| 1 bis 3 |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
technische Unterlagen analysieren - e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
| |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen - d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
| |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden - b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden - c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen - d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen - e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
| Zeitrahmen 11
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18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen - f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen - l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |