(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1030 – 1042)
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 1 bis 3 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
| |
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
| 5 bis 7 |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen - c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 2 bis 3
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
| |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen - e)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 4
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| 1 bis 2 |
17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten - c)
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
| |
| Zeitrahmen 5
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 1 bis 2
|
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden - c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
| |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen - c)
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
| |
16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 6
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
| 1 bis 3 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
| |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden - b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen - c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen - c)
Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 7
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
Steuerungstechnik anwenden
| |
13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
| |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden - b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen - c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
|
2 bis 3 |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen - b)
Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen - d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen - e)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
| |
| Zeitrahmen 8
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
| |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - d)
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
| 3 bis 5 |
18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
| |
| Zeitrahmen 9
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - g)
Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
| |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | - b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
| |
11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
Steuerungstechnik anwenden
| 3 bis 5 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - g)
Stoffeigenschaften ändern
| |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - f)
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
| |
17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten - b)
Ist-Zustand dokumentieren - c)
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen - d)
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen - e)
Funktion prüfen und dokumentieren
| |
| Zeitrahmen 10
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
| |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - e)
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen - f)
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
| 1 bis 3 |
18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | - b)
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden - c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern - d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - d)
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
| |
| Zeitrahmen 11
|
11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
Steuerungstechnik anwenden
| 1 bis 2 |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - h)
Bearbeitungsverfahren auswählen
|
18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | - d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
|
| Zeitrahmen 12
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
| |
13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - g)
Normteile auswählen
| |
16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen - b)
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren - c)
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen - d)
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren - e)
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen - f)
Bemusterungsvorgang dokumentieren - g)
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen - h)
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
| 1 bis 2 |
17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | - f)
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
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| Zeitrahmen 13
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20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | - a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen - f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen - l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |