(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1043 – 1053)
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| 4 bis 6 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
| |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
| |
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 3 bis 5 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
| |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
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16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
| |
| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
|
1 bis 2 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
| |
| Zeitrahmen 4
|
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 1 bis 2 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
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| Zeitrahmen 5
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
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12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
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13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
| |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen - c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen - d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
4 bis 5 |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen - c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
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| Zeitrahmen 6
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 1 bis 2 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
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18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen - d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
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| Zeitrahmen 7
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 2 bis 3 |
11 | Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
Steuerungstechnik anwenden
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18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren - b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben - c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
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| Zeitrahmen 8
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
| |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen - d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
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15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
Programme erstellen - c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren - d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
| 3 bis 4
|
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen - c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern - d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben - e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten - g)
Testlauf durchführen
| |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
| |
| Zeitrahmen 9
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - g)
Konflikte im Team lösen
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
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13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen - c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen - d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
1 bis 3 |
15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
Programme erstellen - c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren - d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
| |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen - c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern - d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben - e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten - g)
Testlauf durchführen
| |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
| |
| Zeitrahmen 10
|
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen - d)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen - e)
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
| 4 bis 6 |
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren - b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben - c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen - d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen - e)
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
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| Zeitrahmen 11
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19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen - f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen - l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |