Anlage 2 IndMetMeistV 1997
(zu § 9)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2204 - 2205)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie
- b)
- Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note,
- b)
- Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note,
- c)
- Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie
- d)
- Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 6,
- 7.
- Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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