§ 206 InsO
Ausschluß von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
- bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2.
- bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
- 3.
- bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
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