InsO
Insolvenzordnung
Informationen
Ausfertigungsdatum05.01.1994
FundstelleBGBl I 1994, 2866
VersionZuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Alle Normen
- Erster TeilAllgemeine Vorschriften
- Zweiter TeilEröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Erster AbschnittEröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Zweiter AbschnittInsolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- Dritter TeilWirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erster AbschnittAllgemeine Wirkungen
- Zweiter AbschnittErfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- Dritter AbschnittInsolvenzanfechtung
- Vierter TeilVerwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Erster AbschnittSicherung der Insolvenzmasse
- Zweiter AbschnittEntscheidung über die Verwertung
- Dritter AbschnittGegenstände mit Absonderungsrechten
- Fünfter TeilBefriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Erster AbschnittFeststellung der Forderungen
- Zweiter AbschnittVerteilung
- Dritter AbschnittEinstellung des Verfahrens
- Sechster TeilInsolvenzplan
- Erster AbschnittAufstellung des Plans
- Zweiter AbschnittAnnahme und Bestätigung des Plans
- Dritter AbschnittWirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- Siebter TeilKoordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen
- Zweiter AbschnittKoordinationsverfahren
- Achter TeilEigenverwaltung
- Neunter TeilRestschuldbefreiung
- Zehnter TeilVerbraucherinsolvenzverfahren
- Elfter TeilBesondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Erster AbschnittNachlaßinsolvenzverfahren
- Zweiter AbschnittInsolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- Dritter AbschnittInsolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
- Zwölfter TeilInternationales Insolvenzrecht
- Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
- Zweiter AbschnittAusländisches Insolvenzverfahren
- Dritter AbschnittPartikularverfahren über das Inlandsvermögen
- Dreizehnter TeilInkrafttreten