Inhaltsübersicht InstitutsVergV

Abschnitt 1Allgemeines
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme
§  3Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kontrolleinheiten
§  4Ausrichtung an der Strategie des Instituts
§  5Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
§  6Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
§  7Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile
§  8Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung
§  9Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten
§ 10Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen
§ 11Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
§ 12Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme
§ 13Information über die Vergütungssysteme
§ 14Anpassung bestehender Vereinbarungen
§ 15Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
§ 16Offenlegung
Abschnitt 3Besondere Anforderungen an bedeutende Institute
§ 17(weggefallen)
§ 18Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme
§ 19Ermittlung der variablen Vergütung (Ex-ante-Risikoadjustierung)
§ 20Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung (Ex-post-Risikoadjustierung)
§ 21Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen
§ 22Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
§ 23Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten
§ 24Aufgaben der Vergütungsbeauftragten
§ 25Personal- und Sachausstattung des Vergütungsbeauftragten
§ 26Vergütungsbeauftragte in den Organisationsrichtlinien
Abschnitt 4Ergänzende Vorschriften für Gruppen
§ 27Gruppenweite Regelung der Vergütung
Abschnitt 5Schlussvorschriften
§ 28(weggefallen)
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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