§ 12 IntErbRVG
Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).
Fußnote(n):
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)
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