§ 33 IntErbRVG
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
- 1.
- die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
- 2.
- die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und
- 3.
- die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.