§ 15 IntGüRVG
Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung nach der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
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