§ 1 IntMilPVorRV
Generalen und Admiralen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die bei internationalen militärischen Hauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung des Befehlshabers, des Chefs des Stabes oder ihrer Stellvertreter bekleiden, werden die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a und b des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen, Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997, 2009) aufgeführten Vorrechte und Befreiungen gewährt.
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