§ 2 IntMilPVorRV

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Ergänzungsabkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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