§ 3 InVeKoSV
Referenzflächensysteme
(1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
- 1. Feldblock:
- eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,
- 2. Schlag:
- eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag angegeben wird,
- 3. Feldstück:
- eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,
- 4. Flurstück:
- eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
(2) Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 erfasst werden. Diese Flächen sind getrennt geografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter Referenzparzellen oder durch Polygone innerhalb bestehender Referenzparzellen.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung gehören zu den Referenzflächen auch die Landschaftselemente nach § 19. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.
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