§ 4 InVeKoSV
Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.
(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge,
- 1.
- 2.
- die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende
- 1.
- landwirtschaftliche Flächen,
- 2.
- nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,
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