§ 11 InvKG
Förderziel und Fördervolumen
(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12. Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe des § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längstens bis 2038.
(2) Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehenen Mittel verteilen sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich entfallenden oder bereits entfallenen Beschäftigung und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten wie folgt:
- 1.
- bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachsen,
- 2.
- bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen,
- 3.
- bis zu 52,5 Millionen für Mecklenburg-Vorpommern,
- 4.
- bis zu 128,5 Millionen für das Saarland.
(3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle sowie der Beendigung des Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braunkohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger Land.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.