§ 14 IRegBV
Produktdatenbank
(1) Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur erfasst.
(2) In der Übersicht der in der zentralen Produktdatenbank registrierten Implantate nach § 14 Absatz 5 des Implantateregistergesetzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit jeweils folgende Angaben:
- 1.
- Firmenname und Kontaktdaten der Produktverantwortlichen,
- 2.
- die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.
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