§ 16 IRegBV
Meldebestätigung
Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung als Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur bestehend aus:
- 1.
- einem alphanumerischen Code der Meldebestätigung,
- 2.
- den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durchgeführten implantatbezogenen Maßnahme,
- 3.
- der Angabe, ob
- a)
- die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder
- b)
- die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und
- 4.
- einem aus den Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert.
Fußnote(n):
(+++ §§ 15 bis 17: Zur Anwendung bis 30.6.2024 vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 +++)
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