§ 36 IRegG
Nachweispflicht
(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.
(2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber
- 1.
- der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,
- 2.
- dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 3.
- dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.
- dem sonstigen Kostenträger oder
- 5.
- der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.
(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.
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