§ 4 IT-NetzG
Beschlüsse über das Verbindungsnetz
(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
- 1.
- die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
- 2.
- die anzubietenden Anschlussklassen,
- 3.
- das Minimum anzubietender Dienste,
- 4.
- die Anschlussbedingungen,
- 5.
- die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
- 6.
- das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
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