§ 11 ITSManKflAusbV
Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages
(1) Im Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kunden und Kundinnen auftragsbezogen zu beraten und zu begleiten,
- 2.
- kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,
- 3.
- eine Projektplanung durchzuführen,
- 4.
- eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen,
- 5.
- IT-Systemlösungen auszuwählen, einzukaufen oder anzupassen,
- 6.
- die Umsetzung der IT-Systemlösungen zu koordinieren und die Einführung zu begleiten und
- 7.
- den Projektabschluss durchzuführen.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
- 2.
- seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
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