§ 4 IVSG
Vorrangige Bereiche
Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
- 1.
- optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
- 2.
- Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
- 3.
- Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
- 4.
- Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.