§ 4 IVSG
Vorrangige Bereiche
Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:
- 1.
- Informations- und Mobilitätsdienste,
- 2.
- Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
- 3.
- Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
- 4.
- Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
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