§ 1 IZÜV
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,
- 1.
- für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,
- 2.
- für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 1.
- nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,
- 2.
- nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder
- 3.
- vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.
- 1.
- die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder
- 2.
- es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
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