§ 4 JAbschlWUV

Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung

Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite
A II 1Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
A II 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
A II 3Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
A II 4Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
A II 5Bauten auf fremden Grundstücken
A II 6technische Anlagen und Maschinen
A II 7andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A II 8Anlagen im Bau
A II 9Bauvorbereitungskosten
A II 10geleistete Anzahlungen
A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen
A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen
A III 3Beteiligungen
A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B II 5Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B II 6Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
C 1Anleihen
davon konvertibel
C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
C 7Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C 8Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

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