§ 1 JArbSchG
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1.
- in der Berufsausbildung,
- 2.
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- 3.
- mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- 4.
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
- für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
- a)
- aus Gefälligkeit,
- b)
- auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
- c)
- in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- d)
- in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden, - 2.
- für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
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