In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.