§ 10 JudDenkmStiftG
Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.