§ 11 JudDenkmStiftG

Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.